Führender Spezialist für Sicherheitstechnik

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

[Firma Sicherhaid GmbH; FB: FN 329107g]

[Höttinger Au 51 & Amraserstr 41/ 6020 Innsbruck/TIROL/ÖSTERREICH, 0512/22822, office@sicherhaid.com,

www.sicherhaid.com, Sparkasse: IBAN AT10 2050 3006 0000 1515 BIC SPIHAT22XXX]

             

1. Sämtliche gegenwärtige und künftige Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Auftraggebern, Bestellern und sonstigen Vertragspartnern (in der Folge kurz Kunden), insbesondere unsere Verkaufsgeschäfte (Lieferungen und Leistungen), unterliegen ausschließlich diesen unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten weder ganz noch teilweise und selbst dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Es gelten auch spätere (auch mündliche) Vereinbarungen als zu diesen unseren Geschäftsbedingungen abgeschlossen, und zwar auch ohne gesonderten Hinweis darauf.

Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) handelt, geltend diese unsere Geschäftsbedingungen nur insoweit, als dem nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Insbesondere leisten wir – abweichend von Punkt 12 – gegenüber dem Konsumenten Gewähr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

         

2. Unsere Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt es durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Zeichnungsbefugt sind unsererseits der Inhaber und Geschäftsführer in der laut Firmenbuch ersichtlichen Weise. Unsere Außendienstmitarbeiter sind lediglich inkassoberechtigt und berechtigt, Erklärungen entgegenzunehmen, aber nicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, mündlichen und schriftlichen Zusagen und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen von nicht selbstständig zeichnungsbefugten Vertretern (etwa von unseren Außendienstmitarbeitern) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung eines zeichnungsbefugten Vertreters und verpflichten uns erst dann. Zustimmungs- bzw. Erklärungsfiktionen im Zusammenhang mit unserem Verhalten sind jedenfalls, auch im Fall einer ständigen Geschäftsbeziehung, ausgeschlossen. Mangels ausdrücklichen gegenteiligen Hinweises sind unsere technischen Angaben und Beschreibungen des Vertragsgegenstands unverbindlich. Der Kunde hat für unvollständige Angaben oder Unterlagen seinerseits einzustehen. Der Kunde hat eine von uns übermittelte Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlichen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen gelten die darin angeführten Bedingungen sowie die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann als vom Kunden vollinhaltlich angenommen, wenn die Auftragsbestätigung geringfügig oder in Nebenpunkten vom Auftrag abweicht. Allenfalls von uns an den Kunden übermittelte Schließpläne sind vom Kunden auf Richtigkeit der Sperreigenschaften, Lagen, Stückzahlen und Ausführung der Komponenten zu überprüfen und gelten mangels gegenteiliger schriftlicher Einwendungen binnen fünf Tagen als akzeptiert. Durch vorbehaltsloses Zustandekommen eines Vertrags verzichtet der Kunde auch auf sämtliche vorvertraglichen Schutz-, Warn- und Aufklärungspflichten unsererseits, soweit uns diesbezüglich nicht nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Bei Schlüsseln, welche von uns nach einem vom Kunden beigestellten Muster oder nach den Originalmaßen zum Erstlieferungszeitpunkt angefertigt werden sollen, gilt aufgrund technischer Umstände die tatsächliche Sperrfunktionalität des von uns nachgefertigten Schlüssels bzw. die weitere Sperrfunktionalität von bestehenden Schlüsseln und Zylindern von vornherein nicht als vereinbart, sondern lediglich unser sorgfältiges Bemühen.

               

3. Unsere Entgelte verstehen sich grundsätzlich als Nettoentgelte ab Werk. Die vereinbarten Preise kommen sohin zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zur Verrechnung. Bei Werkverträgen kann unsererseits eine Abrechnung von Teilleistungen, mangels eindeutig abgrenzbarer Teilleistungen zumindest alle zwei Monate eine Zwischenabrechnung erfolgen. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen und Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen, ohne die für den Hauptauftrag allenfalls gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Nachlässe in Rechnung gestellt. Mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Vereinbarung gelten unsere Preise nicht als Pauschalpreise. Für erbrachte Regieleistungen ist das volle Entgelt auch ohne Unterfertigung von Regiebestätigungen zu entrichten. Die Entgelte verstehen sich ohne Verpackungskosten. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verrechnen wir allfällige Kosten für Zustellung, Einbau und Montage gesondert. Für Kostenvoranschläge ist uns vom Kunden mangels konkreter Vereinbarung jedenfalls ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferpflichten vorzunehmen, sofern diese sachlich gerechtfertigt sind. Insbesondere bei nicht in unserer Verfügungsmacht liegenden Änderungen der Rohstoffpreise sowie der Lohn- und Betriebskosten sind wir berechtigt, entsprechende Preisanpassungen hinsichtlich sämtlicher noch nicht gelieferter Waren vorzunehmen, ohne dass dies den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

   

4. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung gilt unser Firmensitz als Leistungs- und Erfüllungsort vereinbart. Alle bekannt gegebenen und vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind keine Fixtermine, sondern ungefähr und gelten darüber hinaus vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und Hindernisse. Verzögerungen berechtigen den Kunden daher grundsätzlich nicht zur Annahmeverweigerung oder Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Der Kunde hat für die ordnungsgemäß durchzuführende Anlieferung zumutbare Bedingungen sicherzustellen. Bei verspäteter Anlieferung von vom Kunden beigestellten oder beizustellenden Teilen oder Fahrzeugen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachlieferungsfrist von weiteren vier Wochen zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Nachlieferfrist ist der Kunde zum Vertragsrücktritt berechtigt; dies jedoch nur, wenn er diesen Rücktritt unter Setzung der Nachlieferfrist schriftlich angedroht hat. Sollte die Nachlieferfrist jedoch ohne unser Verschulden nicht eingehalten worden sein, kann der Kunde (unter vorstehenden Voraussetzungen) aber erst frühestens drei Monate nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bloß wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern uns diesbezüglich nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Teillieferungen unsererseits sind zulässig und es sind bereits erbrachte Teilleistungen vom Kunden auch abzunehmen.

  

5. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung erfolgt ein allenfalls vereinbarter Versand unserer Ware auf (angemessene) Kosten des Kunden, wobei Versandweg und Versandart von uns festgelegt werden. Der Versand erfolgt jedenfalls auf Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn die Versandkosten vereinbarungsgemäß von uns zu tragen sind (Lieferung frei Haus). Die Ware wird von uns nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Kunden gegen Transportschäden versichert. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer etc. auf den Kunden über, und zwar auch bei Teillieferung, selbst wenn diese von uns veranlasst wurde oder, wenn wir die Versandkosten dafür übernommen haben. Bei vereinbartem Versand von Schlüsseln sind wir berechtigt, diese auf dem normalen Postweg ohne Versicherung zu versenden.

   

6. Besteht keine verbindliche Vereinbarung hinsichtlich eines konkreten Liefertermins und gibt der Kunde trotz Aufforderung unsererseits innerhalb einer Frist von drei Tagen keinen bestimmten Liefertag an, sind wir berechtigt, entweder die gesamte Lieferung oder Teile davon ohne weitere Fristsetzung nach eigenem Dafürhalten vorzunehmen oder die betreffende Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Mit Ablauf der genannten Frist geht jedenfalls die Gefahr auf den Kunden über. Unabhängig vom Versand sind wir berechtigt, nach Setzung einer Frist von zehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde die Ware nicht vereinbarungsgemäß abnimmt. Zu dem vereinbarten bzw. – im Fall einer Verzögerung – dem Kunden bekannt gegebenen Liefertermin vom Kunden nicht abgenommene Ware kann von uns für die Dauer von sechs Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert werden. Falls nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Ware nicht erfolgt ist, entfällt unsere Lieferverpflichtung und wir sind berechtigt, frei über die Ware zu verfügen und dem Kunden dennoch den vereinbarten Preis zur Gänze in Rechnung zu stellen. Stornierungen und Auftragsänderungen nach Vertragsschluss sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits möglich. Unbeschadet der Geltendmachung des allenfalls darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens sind wir in vorstehenden Fällen des Verzugs seitens des Kunden berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens 30 % der vereinbarten Auftragssumme als nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe zu verlangen.

  

7. Eine Warenrücksendung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Lieferschein- oder Rechnungsnummer sind bei jeder Rücksendung anzuführen. Rücksendungen sind grundsätzlich an unseren Sitz auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen.

  

8. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind sofort und in voller Höhe (abzugsfrei) fällig. Davon gänzlich oder auch nur teilweise abweichende Zahlungsbedingungen (etwa andere Ziel- oder Skontovereinbarungen) gelten nur, wenn sie von uns in individuellen Vereinbarungen, Bestätigungen oder Rechnungen gesondert schriftlich zugesagt wurden, und gegebenenfalls nur für das jeweils betreffende Geschäft bzw. die betreffende Rechnung. Selbst im letzteren Fall setzt die Inanspruchnahme von vereinbarten Skonti, Rabatten, Nachlässen und dergleichen voraus, dass der Kunden sämtliche fällige Verbindlichkeiten uns gegenüber (aus welchen Rechtsgeschäften oder Titeln immer) beglichen hat. Eine Inanspruchnahme von Skonti für Teilzahlungen ist nicht möglich.

Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB, mindestens aber in Höhe von 12 % zu. Weiters werden in diesem Fall sofort Mahn- und Bearbeitungsspesen in der Höhe von mindestens € 25,00 fällig, und zwar unbeschadet der Geltendmachung der tatsächlich durch den Zahlungsverzug des Kunden verursachten Kosten und Aufwendungen. Bei Ratenzahlungsvereinbarung tritt bei Verzug auch mit nur einer Rate Terminverlust ein. Es werden dann alle unsere offenen Forderungen zur Gänze fällig.

      

9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder gegen unsere Forderungen aufzurechnen. Soweit dem Kunden im Fall einer Lieferung oder Leistung ein gesetzlich zwingendes Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Entgelts zustehen sollte, ist dieses jedenfalls auf die Höhe des Deckungskapitals der Verbesserungskosten beschränkt. Forderungen gegen uns dürfen mangels schriftlicher Zustimmung unsererseits nicht abgetreten werden.

  

10. Bestehen nach Annahme der Bestellung/des Auftrags begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (insbesondere auch eine oder mehrere anhängige Exekutionen, negative Auskünfte von Kreditschutzverbänden etc.) sind wir berechtigt, vor Leistungsbeginn nach unserer Wahl entweder sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung in voller Höhe zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Ersatz der bereits erfolgten Aufwendungen zu verlangen. In einem solchen Fall werden auch sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden für bereits getätigte Lieferungen und Leistungen sofort fällig.

  

11. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben gelieferte Waren unser Eigentum. Wird der Liefergegenstand vor Beendigung des Eigentumsvorbehalts vom Kunden oder über dessen Auftrag von einem Dritten bearbeitet oder mit einer anderen Sache vermischt oder verbunden, sind wir, soweit der Eigentumsvorbehalt nicht ohnedies voll aufrechterhalten bleibt, jedenfalls Miteigentümer der neuen oder verbundenen Sache mit Verhältnis unserer Forderung zum Wert der neuen oder verbundenen Sache.

Eine Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren oder des aus der Verarbeitung oder Verbindung neu entstandenen Gegenstands sowie eine Vermietung oder Verpfändung vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung sind dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Sollte es zu einer solchen Weiterveräußerung kommen, so gilt die bezügliche Forderung des Kunden gegen seinen Kunden als an uns abgetreten bzw. ist der Kunde verpflichtet, die diesbezügliche Forderung an uns abzutreten und für die nötige Publizität bzw. Verständigung des Drittschuldners zu sorgen. Unabhängig davon sind wir auch selbst berechtigt, für die Verständigung des Drittschuldners zu sorgen. Der Kunde verpflichtet sich, uns sämtliche Bezug habende Daten sowie jede Beeinträchtigung der Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Sachen unverzüglich bekannt zu geben.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung ergebenden Pflichten, wird die gesamte aushaftende Forderung sofort fällig und der Kunde ist zum Ersatz eines allfälligen uns dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. In diesem Fall sind wir jedenfalls auch berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen zu verlangen und diese beim Kunden oder bei einem Dritten abzuholen, wobei der Kunde auf die Geltendmachung einer Zurückbehaltung, aus welchem Grund auch immer, verzichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware, die keinen Vertragsrücktritt darstellt, zu tragen bzw. uns zu erstatten.

         

13. Sämtliche Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung sowie sämtliche Schadensersatzansprüche, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind uns gegenüber zur Gänze ausgeschlossen. Nur soweit dieser Haftungsausschluss auf Basis der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen unwirksam sein sollte, gelten zwischen uns und dem Kunden hinsichtlich Gewährleistung und Schadensersatz nachstehende Bestimmungen:

Wir leisten Gewähr im Sinne des Gesetzes, jedoch nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Der Kunde ist bei sonstigem Ausschluss aller Gewährleistungs- und Ersatzansprüche sowie des Rechts auf Irrtumsanfechtung verpflichtet, die gelieferte Ware oder die bearbeiteten Materialien unverzüglich nach Übernahme zu überprüfen und sämtliche erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen ab Übergabe mittels eingeschriebenen Briefs vollständig und in detaillierter Weise anzuzeigen. Ebenso müssen später hervorkommende Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung entsprechend angezeigt werden.

Die Gewährleistungsfrist betreffend unsere Leistungen beträgt sechs Monate ab Gefahrenübergang. Die Bestimmung des § 924 ABGB über die Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast, dass ein von uns zu vertretender Mangel bei Ablieferung vorgelegen hat, trifft ausschließlich den Kunden. Nach unserer Wahl können Gewährleistungsansprüche in der Form erfüllt werden, dass der Mangel behoben oder durch eine mangelfreie Ware ersetzt oder eine angemessene Preisminderung gewährt wird. Zur Mängelbehebung sind uns jedenfalls zumindest drei Versuche einzuräumen, wobei ein Versuch erst als beendet gilt, wenn unsererseits die Behebung des Mangels erklärt wurde oder länger als eine Woche keine Arbeiten unsererseits mehr erfolgten. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Mängel gelten unsererseits nur dann als anerkannt, wenn wir dies schriftlich und ausdrücklich bestätigen. Der bloße Umstand allein, dass unsererseits Verbesserungsarbeiten hinsichtlich vom Kunden behaupteter Mängel erfolgen, stellt kein Anerkenntnis einer Mangelhaftigkeit dar.

Wird die von uns gelieferte Ware oder das von uns bearbeitete Material vom Kunden verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet, erlischt jede Gewährleistungs- oder Schadensersatzpflicht unsererseits. Für Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

Hinsichtlich der Eignung der gelieferten Ware und der bearbeiteten Materialien leisten wir ausschließlich dahingehend Gewähr, dass diese im Sinne unserer Bestimmungen und Vorschriften verwendbar sind. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Waren bestimmungsgemäß und gegebenenfalls ausschließlich im Sinne einer allfälligen mitgelieferten Anleitung und insbesondere gemäß den einschlägigen, vom Kunden selbstständig zu besorgenden Sicherheitsrichtlinien der Hersteller in ihrer jeweils geltenden Fassung gebraucht werden. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die von uns schriftlich und ausdrücklich als solche zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung, Material und dergleichen berechtigen nicht zu Beanstandung, Gewährleistung oder Schadensersatz.

Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass das uns zur Bearbeitung übergebene Material auch für die beauftragte Bearbeitung geeignet ist. Eine Haftung unsererseits bei gänzlichem oder teilweisem Misslingen oder bei Eintritt eines Schadens, der seine Ursache im zur Verfügung gestellten Material hat, ist ausgeschlossen. Soweit uns der Kunde nicht schriftlich über die genaue Verwendung (Art, Einsatzort, Einsatzumfang und dergleichen) des zur Bearbeitung übergebenen Materials oder der von uns gelieferten Ware vollständig schriftlich informiert, haften wir jedenfalls nicht für Schäden oder sonstige Folgen, die ihre Ursache in der besonderen Verwendung haben.

Sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sind sämtliche Schadensersatzansprüche uns gegenüber zur Gänze ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, insbesondere auch für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche durch einen Fehler der Ware entstanden sind. Allfällige Regressforderungen, die Kunden, Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall umfassen Schadensersatzansprüche ausschließlich die reinen Schadensbehebungskosten, nicht aber auch Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder dergleichen. Sämtliche Schadensersatzansprüche uns gegenüber verjähren binnen einem Jahr ab Übernahme durch den Kunden.

Bei Arbeiten unsererseits an Türen, Türstöcken, Toren, Fenstern, Fenstergittern und Ähnlichem kann es – insbesondere auch im Zusammenhang mit Gläsern und Glasflächen – auch bei sorgfältiger Durchführung dieser Arbeiten zu geringfügigen Schäden, insbesondere zu Glasbruch, Kratzern, Absplitterungen, Bohrlöchern, Dellen, Schrammen und Ähnlichem, kommen, wofür jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen ist.

Für den Fall der Bearbeitung von Brandschutztüren gilt mangels ausdrücklicher und schriftlicher gegenteiliger Erklärung des Kunden als vereinbart, dass deren weitere Benutzung als Brandschutztür nicht erforderlich ist und diese Türen daher nach Bearbeitung unsererseits keine Brandschutz- und Rauchabschlussfunktionalität gewährleisten müssen.

        

13. Allfällige von uns erstellte Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen sind unser alleiniges (allenfalls geistiges) Eigentum und dürfen vom Kunden nicht verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sollten uns vom Kunden (oder seitens von diesem beauftragter Dritter) Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt und vom Kunden nicht binnen sechs Wochen nach Auftragsablehnung oder Durchführung abgeholt werden, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung von 14 Tagen zu deren Vernichtung berechtigt.

 

14. Sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wird, haben Mitteilungen und Erklärungen uns gegenüber grundsätzlich an unsere im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift oder an die Geschäftsanschrift unseres Sitzes zu erfolgen. Sofern im Rahmen einer Vereinbarung mit uns oder aufgrund der gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, ist darunter grundsätzlich die einfache Schriftform im Sinne des § 886 ABGB zu verstehen, wobei auch ein unterfertigtes und durch ein erfolgreiches Sendeprotokoll bestätigtes Telefax und auch eine E-Mail (auch ohne elektronische Signatur) dieses Schriftlichkeitserfordernis erfüllen.

 

15. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und der Bestimmungen der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, allfällige unwirksame Bestimmungen durch Neuregelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen, aber zulässig sind, zu ersetzen.

   

16. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist für beide Teile ausschließlich das zuständige Gericht in 6020 Innsbruck. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, mit Ausnahme von UN-Kaufrecht.